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Der Schutz von Domains nach dem Markenrecht

Domains spielen eine überragende Rolle in unserer Gesellschaft. Heute sind ca. 15 Millionen Domains mit der Endung .de und 114 Millionen mit der Endung .com registriert. Bei so vielen Domains kann es schnell Streit darüber geben, wem das Recht an einem Domainnamen zusteht. Dabei muss man wissen, dass Regelungen dazu nicht nur im Namens- und Wettbewerbsrecht zu finden sind. Der Inhaber einer Domain kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Markenrecht geschützt sein.

Der Markenrechtsschutz nach § 4 MarkG

Das Markenrecht wird im Markengesetz geregelt. Nach § 4 des MarkenG ist eine Domain als Marke geschützt, wenn sie eine eingetragene Marke ist oder wenn sie im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.

Die Domain als eingetragene Marke

§ 4 Nr. 1 MarkenG schütz eingetragene Marken. Damit eine Domain auf diese Weise geschützt ist, muss man sie in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen lassen.

Beispiel: Google lässt nicht nur die Marke Google als solche, sondern auch die Domain google.de als Marke eintragen

Grundsätzlich kann jede Domain als Marke eingetragen werden. Wichtig ist aber, dass die Domain Unterscheidungskraft hat. Eine Domain die nicht unterscheidungskräftig ist, kann niemals als Marke eingetragen werden. Das bedeutet: man muss anhand der Domain die von ihr beworbenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden können. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Domain nur ein allgemeiner oder die Ware beschreibender Begriff ist.

Beispiel: Die Domain handy-service.de hat nicht genügend Unterscheidungskraft. Man kann lediglich erkennen, dass hier Dienstleistungen zum Thema Handy angeboten werden, aber nicht, was diese von denen anderen Unternehmen unterscheidet (Bundespatentgericht Urteil vom 09.04.2008, Az: 26 W 37/07).

Auch outlets.de hat keine ausreichende Unterscheidungskraft, da outlet ist bloß eine allgemeine Bezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.10.2010 – 20 W 196/10). Diese Domains könnte man sich nicht als Marke sichern.

Markenschutz kann aber auch nur durch Benutzung der Domain entstehen

Damit eine Domain über das Markenrecht geschützt wird, muss sie nicht unbedingt eingetragen sein. Es reicht auch aus, wenn die Marke als solche bekannt ist und benutzt wird, § 4 Nr. 2 MarkenG. So wäre zum Beispiel die Domain amazon.de für das Versandhaus oder eben Domains mit „Google“ über das Markenrecht geschützt, selbst wenn sie nicht als Marke eingetragen wäre. Jeder kennt und nutzt amazon.de und weiß, dass es sich um die Domain des Versandhändlers Amazon handelt.

Schließlich kann eine Domain auch nach § 4 Nr. 2 MarkenG geschützt sein, wenn nicht die Marke als solche, sondern nur die Internetadresse bekannt ist.

Dafür reicht es aber noch nicht aus, dass die Domain einfach registriert und genutzt wird. Die Domain muss noch einen bestimmten Bekanntheitsgrad erlangen und einen Produktbezug haben.

Als Indizien für die Bekanntheit kann man Aufrufe der Seite, Verlinkungen, Selbstdarstellung z.B. durch Werbung oder Bekanntheit in Umfrageergebnisse heranziehen. Dabei ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Es kann z.B. sein, dass eine Domain trotz hoher Besucherzahlen nicht auch einen hohen Bekanntheitsgrad hat, da die Besucher die Homepage nur über eine Suchmaschine aufrufen und ihnen der eigentliche Domainname gar nicht bekannt ist (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 Az.:6 U 26/06).

Auch Schutz als Unternehmenskennzeichen möglich

Der Domaininhaber kann aber auch über das so genannte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sein. Hier wird nicht auf eine Marke abgestellt. Geschützt sind Name, Firma oder Kennzeichen eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens.

Man darf also eine Domain mit dem Firmennamen anmelden. So durfte z.B. die seit 1993 existierende Internetfirma t-net.de 1997 die Domain tnet.de anmelden, obwohl die Deutsche Telekom seit 1995 Inhaber der Marke „TNet“ war. Der Firma stand das ältere Recht aus dem Unternehmenskennzeichen zu (LG München Urteil vom 11.08.1998, Az.: 9 HK O 8546/98).

Allerdings braucht das Unternehmenskennezeichen Unterscheidungskraft.  Lediglich beschreibende Angaben, die man nicht direkt dem Unternehmen zuordnen kann, werden nicht geschützt.Die Domain wetteronline.de hat z.B. für Wetterdienstleistungen keine Unterscheidungskraft, BGH-Urteil vom 22. Januar 2014 – Az. I ZR 164/12.

So wurde die Internetadresse arena-berlin.de als unterscheidungskräftig angesehen. Da der Betreiber des bekannten Velodroms in Berlin dies unter dem Firmennamen Arena betrieb, konnte ihm diese Domain zugeordnet werden (KG Berlin, Urteil vom 4.4.2003 Az.: 5 U 335/02).

Nicht unterscheidungskräftig ist z.B. auch die Domain peugeot-tuning.de, da hier nur beschrieben wird, was die Firma macht und nicht, um welche Firma es sich handelt (OLG Düsseldorf Urteil vom 21.11.2006 Az.: I 20 U 241/05).

Schutz von Domains als Werktitel

Domains können grundsätzlich auch als Werktitel geschützt sein. Das Werk ist dann die entsprechende Internetseite. Der Schutz ergibt sich auch aus dem Markengesetz.

Voraussetzung ist allerdings wieder hinreichende Unterscheidungskraft, BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Az. I ZR 202/14.

Schutz als Geschäftszeichen – Auch Werbesprüche und Telefonnummern können geschützt sein

Geschützt sind außerdem Geschäftsabzeichen. Das meint alles, was man mit einem Unternehmen in Verbindung bringt, ohne das es der Name des Unternehmens ist. Wichtige Beispiele sind Telefonnummern oder Werbesprüche. Die Domain geiz-ist-geil.de wäre beispielsweise als Geschäftsabzeichen von Saturn geschützt, da es sich um den bekannten Werbeslogan des Elektronikkaufhauses handelt.

Fazit: Eine Domain kann durch das Markenrecht unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Dies kann durch Eintragung und Benutzung der Marke, oder über ein Unternehmenskennzeichen passieren. Ob das Markenrecht angewendet werden kann, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an. Maßt sich jemand das Recht an Ihrer Domain an, oder möchten Sie eine bereits vergebene Domain auf sich registrieren? Fragen Sie uns! Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen des Domainrechts.

Ihr Ansprechpartner für Markenrecht und Internetrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. in Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

 

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