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Namensrecht: Ist Bezeichnung des Ladeninhabers am Geschäft notwendig?

Für Onlineshops oder andere Internetpräsenzen gibt es die Impressumspflicht. Für Gewerbetreibende stellt sich die Frage, ob sie ihren Namen auch in der realen Welt an der Außenseite des Betriebs anbringen müssen. In vielen Fällen wird das – unabhängig von rechtlichen Erwägungen –  sinnvoll sein, etwa bei einer Gaststätte, um Nachbarn den direkten Kontakt beispielsweise wegen Geräuschentwicklung zu ermöglichen. Da es aber gute Gründe geben kann, anonym bleiben zu wollen, ist die Frage, ob und nach welcher Vorschrift eine Pflicht zur Nennung des Namens besteht.

Kein ausdrückliches Gesetz zur Namensnennung

Bis zum 25. 3.2009 mussten nach § 15 a Gewerbeordnung (GewO) Gewerbetreibende, „die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben“ ihren Namen bzw. die Firma des Inhabers an der Außenseite des Ladens anbringen.

Diese Vorschrift wurde durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz zum 25. März 2009 ersatzlos aus der Gewerbeordnung gestrichen. Daher gibt es derzeit wohl keine gestzliche Vorgabe, die zur Angabe des Inhabers am Laden verpflichtet.

In der Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) Bundesrat Drucksache 138/1103.03.11 wird mitgeteilt, dass die „§§ 15a und 15b der Gewerbeordnung durch den Artikel 9 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) aufgehoben wurden“. Die Pflicht zum Abringen von Name, Firma und die Mittelung der Adresse in Geschäftsbriefen sind somit gesetzlich entfallen.

Ungeschriebene Vorschrift zur Namensnennung?

Trotzdem sollten Sie ihren Namen an das Geschäft schreiben.

Die Industrie- und Handelskammern raten, den Namen des Gewerbetreibenden zur Information des Kunden am Geschäftslokal trotzdem anzubringen. Auch die Bundesregierung geht weiterhin von einem Erfordernis dieser Angaben aus (Drucksache 16/10490 zu Artikel 9, zu Nummer 3, §§ 15a, 15b –  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/104/1610490.pdf).

In der Stellungnahme geht die Bundesregierung davon aus, dass eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist. Vielmehr stellt das Anbringen des Namen bzw. der Firma und die Mittelung der Adresse in Geschäftsbriefen eine Selbstverständlichkeit dar.

Das ist nicht so ganz nachvollziehbar. Warum wurde dann die entsprechende Vorschrift im Gesetz gestrichen. Und – es gibt zwar viele Ausnahmen – aber im Grundsatz kann sich eine solche Verpflichtung eines Unternehmens nur aus einem Gesetz ergeben.

Was kann mir passieren, wenn ich keinen Namen außen am Geschäft anbringe?

Betrachtet man nur die gesetzlichen Vorschriften, ist es nicht notwendig den Name bzw. die Firma an der Außenseite der Betriebstätte zu bezeichnen. Wenn aber Industrie- und Handelskammern und die Bundesregierung weiterhin von der Notwendigkeit  der Inhabernennung ausgehen, könnte ein Wettbewerber oder ein Wettbewerbs- oder Verbraucherverband auf die Idee kommen, dass die fehlende Angabe ein Wettbwerbsverstoß ist.

So hat die Verbraucherzentrale Hamburg noch 2009, nach Wegfall der gesetzlichen Regelungen, Abmahnungen gegen Ladeninhaber wegen fehlenden Namensschildes ausgesprochen. (Quelle: http://www.abendblatt.de/hamburg/article107527764/Schuhhaendler-bekommt-sieben-Abmahnungen.html)

Dann könnten Ihnen – wenn Sie den Namen  nicht anbringen wollen – die Rechtsfolgen beispielsweise aus dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb (UWG) drohen. Nach § 4 UWG könnte Ihnen eine unlautere geschäftliche Handlung in der Verschleierung des Gewerbecharakters (Nr. 3) oder auch irreführende Handlungen, wie die Täuschung über die Identität des Unternehmens, § 5 Nr. 3 UWG, vorgeworfen werden. Es wäre daher durchaus denkbar, dass Sie durch die Weigerung, Ihren Namen anzubringen, abgemahnt werden oder Rechtsstreitigkeiten entstehen, die einfach vermieden werden können.

Fazit: Die Pflicht, den Namen bzw. die Firma auf der Außenseite des Betriebs anzubringen und Adressen in Geschäftsbriefen mitzuteilen, ist zwar gesetzlich entfallen. Die Notwendigkeit diese Vorgaben auch weiterhin einzuhalten entfällt allerdings nicht. Den Namen auch weiterhin außen anzubringen ist nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder auch der Seriosität des Betriebes, sondern vermeidet u.U. auch unnötige Abmahnungen.

Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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