Schutz als Werktitel

Als geschäftliche Bezeichnung genießen auch so genannte Werktitel Schutz nach § 5 Abs. 3 Markengesetz. Unter Werktiteln werden Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder ähnlichen Werken verstanden.

Was kann als Werktitel geschützt sein?

Denkbar ist der Schutz von Veranstaltungsnamen als Werktitel (BGH, GRUR 2010, 642 WM-Marken). Auch Rubriken, Untertitel oder der der Name des Regionalteils einer Tageszeitung können als Werktitel geschützt werden (BGH, GRUR 2010,156 -Eifel-Zeitung).

Bedeutung haben Werktitel auch im Bereich des Internetrechts: So kann eine Domain als Werktitel geschützt sein (BGH, GRUR 2009, 1055-airdsl). Auch der Name einer App kann Werktitelschutz genießen (OLG Köln, GRUR 2014, 1111-Wetter-App).

Voraussetzung für den Schutz als Werktitel

Auch Werktitel müssen – wie Unternehmenskennzeichen – um schutzwürdig zu sein, ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweisen. Die Gerichte stellen an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen. Der Werktitel muss lediglich Kennzeichnungskraft in dem Maß haben, dass er sich dafür eignet, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Dafür ist ein Mindestmaß an Individualität ausreichend. Im Bereich von Zeitschriftentiteln sind die Anforderungen nochmals abgesenkt, weil sich die Leser an beschreibende Bezeichnungen gewöhnt haben.

Beispiel: Die Bezeichnung wetter.de hat für eine Wetter-App keine ausreichende Kennzeichnungskraft (OLG Köln, GRUR 2014, 1111-Wetter-App)

Im Unterschied zum – auch möglichen – Schutz eines Werktitels durch das Urheberrecht setzt der Schutz über das Markengesetz nicht voraus, dass es sich schon bei dem Titel eines Werkes um eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung handelt.

Im Normalfall fehlt es einem Titel für einen urheberrechtlichen Titelschutz an der notwendigen Individualität und Originalität, da der Titel nur aus wenigen Worten besteht.

Werktitelschutz durch Benutzung oder Titelschutzanzeige

Normalweise entsteht der Titelschutz erst ab Benutzung des Werktitels für das konkrete Werk, beispielsweise eine Internetseite.

Damit der Titel schon vor dem Erscheinen des Werkes geschützt werden kann, weil z. B. die Entwicklung und Produktion einige Zeit dauern, kann Werktitelschutz durch eine Titelschutzanzeige vorgezogen werden. Die Titelschutzanzeige hat zeitlich begrenzt die gleiche Wirkung wie das Erscheinen des Werkes, nämlich Werktitelschutz.

Das geplante Werk muss jedoch innerhalb einer „angemessenen Frist“ auf den Markt kommen, sonst verfällt der vorgezogene Werktitelschutz. Welche Frist für das konkrete Werk angemessen ist, richtet sich nach der Art des Werkes (angemessen ist beispielsweise bei Printmedien eine Frist von ca. sechs Monaten).

Titelschutzanzeigen können im Titelschutzanzeiger und Titelschutz-Journal gegen eine Gebühr veröffentlicht werden.

Bei Büchern können Titelschutzanzeigen auch im Börsenblatt des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels geschaltet werden.

Wir beraten Sie zum Werktitelschutz!

↑ Zurück zum Seitenanfang