Schutz der Firma nach dem HGB

Anders als im normalen Sprachgebrauch, ist eine Firma rechtlich der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Die Firma ist daher rechtlich nicht mit dem Unternehmen gleich zu setzen, wie es umgangssprachlich oft geschieht („Gründung einer Firma“).

Im Unterschied zum Unternehmenskennzeichen nach dem Markengesetz, das auch von Nichtkaufleuten geführt werden kann, steht die Firma nur für Kaufleute nach dem HGB zur Verfügung.

Arten der Firma

Seit der Handelsrechtsreform 1998 kann der Kaufmann bzw. die Handelsgesellschaft den Namen der Firma sehr frei wählen. Einzige Einschränkungen: Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein, muss Unterscheidungskraft haben und darf nicht irreführend sein. Problematisch können geographische Hinweise, wie Deutsch oder Deutschland sein, weil der Rechtsverkehr möglicherweise von einer Sonderstellung und einer gewissen Bedeutung des Unternehmens in Deutschland ausgeht. Auch stadtbezogene Bezeichnungen (Beispiel: Leipziger Hausverwaltung GmbH) können unter dem Gesichtspunkt der Irreführung problematisch sein, wenn das Unternehmen nicht in dieser Stadt führend ist.

Zudem muss immer ein Rechtsformzusatz der Firma enthalten sein.

Nach der Art der jeweiligen Bezeichnung gibt es folgende Firmenarten:

  • Personenfirma (Beispiel: Thomas Müller e. K.)
  • Sachfirma (Beispiel: Wohnbau Leipzig KG)
  • Fantasiefirma (Beispiel: Happy Building GmbH)

Die Firma entsteht mit Aufnahme der Benutzung und erlischt bei Einstellung des Geschäftsbetriebes.

Obwohl die Firma schon mit Aufnahme der Benutzung entsteht, muss sie als eintragungsrechtliche Tatsache nach § 29 HGB ins Handelsregister eingetragen werden. Auch die Änderung oder das Löschen muss nach § 33 HGB im Handelsregister eingetragen werden.

Übertragung der Firma

Wie das Unternehmenskennzeichen kann auch eine Firma nicht ohne das zu Grunde liegende Geschäft übertragen werden, § 23 HGB. Allerdings kann der Firmeninhaber anderen ein Benutzungsrecht an der Firma einräumen, wenn dies nicht gegen das Verbot der Leerübertragung in § 32 HGB verstößt.

In § 17 Abs. 2 HGB ist geregelt, dass der Kaufmann unter seiner Firma klagen kann und auch verklagt werden kann.

Fortführung der Firma bei Änderungen und Haftung

Ändert sich der Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters, darf die Firma als Name trotzdem weitergeführt werden.

Bei einer Firmenfortführung durch Dritte müssen diese auf die Haftung achten. Wird das kaufmännische Unternehmen von einem neuen Inhaber unter dem alten Namen weiterbetrieben, haftet er im Normalfall für die Schulden des bisherigen Inhabers, §§ 25 ff. HGB.

Rechte gegenüber unbefugtem Firmengebrauch

Über § 37 Abs. 2 HGB wird der Firma ein privatrechtlicher Schutz gewährt.

Die Firma ist als absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

Zusätzlicher Schutz für die Firma kann sich auch aus dem Namensrecht des Paragrafen 12 BGB, den Vorschriften des Wettbewerbsrechts in § § 3, 5 UWG oder des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5, 15 Markengesetz ergeben.

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