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Nutzung fremder Marken für die Präsentation eigener Produkte

Ist es markenrechtlich erlaubt, eigene Produkte an fremden Markenprodukten für die Produktpräsentation anzubringen oder braucht man dafür immer die Freigabe des Herstellers oder Markeninhabers?

Im Grundsatz darf man im Rahmen der eigenen Produktwerbung ein fremdes Markenzeichen, sowie ein fremdes Produkt abbilden, wenn das fremde Zeichen sowie das fremde Produkt vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf den Einsatzbereich, also die Bestimmung des eigenen Produkts verstanden wird.

Das Grundsatzurteil dazu ist das BGH-Urteil vom 15.07.2004, Az.: I ZR 37/01 – -Aluminiumräder.

Im BGH – Urteil vom 14.04.2011 Az.: I ZR 33/10 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ging es darum, dass zwar unter bestimmten Umständen der fremde Markenname, nicht aber das fremde Markenlogo, also die Wort/Bildmarke verwendet werden darf.

In einem aktuelleren Urteil des BGH vom 12. März 2015 Az.:  I ZR 147/13– Porsche-Tuning ging es darum, wie ein Autotuner fremde Marken für sein Produkt benutzen darf.

Es geht ganz konkret um die Bewerbung eigener Produkte mit fremden Markenprodukten im Autobereich, aus den Urteilen lassen sich aber aber generelle Aussagen für andere Branchen, in denen auf bekannte Marken zurückgegriffen wird, treffen.

Im Einzelnen:

Markenrecht verletzt?

Grundsätzlich sind alle Namen im Autobereich markenrechtlich geschützt, da diese als bekannte Marken auch ohne Eintragung geschützt sind. Natürlich haben die Markeninhaber die Marken auch eintragen lassen, so dass hier quasi doppelter Schutz besteht.

Aus dem Markenschutz ergibt sich zugunsten der Markeninhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Marke im geschäftlichen Verkehr.

Gegen Verletzungen dieses Markenrechts durch Dritte hat der Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Allerdings ist nicht jede Benutzung einer fremden Marke zugleich eine Markenverletzung.

In bestimmten Konstellationen tritt das Nutzungsinteresse des Markeneigentümers bei einer Gesamt-Abwägung zurück, damit über das Markenrecht nicht eine berechtigte Nutzung der Marke, auf die andere Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dringend angewiesen sind, verhindert wird.

Nicht nur im Autobereich betrifft das insbesondere den Bereich des Zubehör- und Ersatzteilhandels.

BGH Fall zu Felgen für Porsche-Fahrzeuge

Ein unabhängiger Hersteller von Aluminiumfelgen, der mit Porsche nichts zu tun hatte, veröffentlichte in einem Werbeprospekt ein Auto von Porsche, das mit eigenen Aluminiumrädern ausgestattet war. Neben dem Foto stand ein Werbeslogan:

„So wie Mode Menschen macht, so verändern Räder Autos. Wir von R.H. machen Mode fürs Auto“

Porsche sah in der Verwendung des Porsche-Autos sowohl eine verbotene Werbung, als auch einen Markenrechtsverstoß, weil das geschützte Porsche-Markenzeichen auf dem Bild deutlich erkennbar war. Nach Ansicht von Porsche hätte es für die Werbung für die Aluminiumräder genügt, nur einen Teil des Porsche-Autos, beispielsweise den Radkasten, abzubilden.

BGH: Keine Markenverletzung

Der BGH sah in der Abbildung des Porsche-Fahrzeugs, bei der das als Markenzeichen geschützte Porschewappen erkennbar war, keine Markenverletzung, weil der Verbraucher das Porsche-Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft der Aluminiumräder, sondern lediglich als Hinweis auf deren Bestimmung versteht.

Der BGH berief sich auch auf die ausdrückliche Ausnahme in § 23 MarkenG, der den Markenschutz insbesondere zugunsten von Anbietern von Zubehörteilen einschränkt, soweit eine Markenbenutzung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Im konkreten Fall war es nach Ansicht des BGH notwendig, einen kompletten Porsche mitsamt dem geschützten Porsche-Markenzeichen zu zeigen, weil es dem Käufer von Produkten in diesem Preissegment vor allem auf den ästhetischen Eindruck ankommt. Dieser ästhetische Eindruck kann nicht in ausreichendem Ausmaß vermittelt werden, wenn die Aluminiumräder isoliert oder nur im Ausschnitt des Radkastens eines Fahrzeugs gezeigt werden.

Die volle ästhetische Wirkung entfalten die Aluminiumräder erst an dem Bild eines kompletten Autos.

In diesem Fall sah der BGH auch keinen Verstoß gegen die Unterausnahme, dass die Verwendung der fremden Marke nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG gegen die „guten Sitten“ verstoßen darf.

Bei diesem „unbestimmten Tatbestandsmerkmal“, das in jedem Sachverhalt neu bestimmt wird, stellt der BGH darauf ab, ob derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise erlaubte Marken-Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln.

Das bedeutet, dass bei der Verwendung fremder Marken alles getan werden muss, um eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden. Im konkreten Fall wäre dies gegeben gewesen, wenn potentielle Käufer die beworbenen Aluminiumräder Porsche zugerechnet hätten.

Die Fa. Porsche argumentierte überdies, dass es sich bei der beanstandeten Verwendung des Porsche-Fahrzeugs um eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 UWG handeln würde.

BGH: Verwendung von Wortmarken statt Wort/Bildmarken

Wie schmal der Grat ist, zeigt das BGH – Urteil vom 14.04.2011 Az.: I ZR 33/10 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE:

Dort hatte eine freie Autoreparaturwerkstatt (A.T.U.) in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines bestimmten Automobilherstellers, VW, blickfangmäßig dessen bekannte Wort/Bildmarke, das VW-Logo, benutzt.

Im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer war das im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke.

Der BGH sah in der Verwendung der bekannten Wort/Bildmarke von VW in der Werbung der Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG, weil die Benutzung nur der Wortmarke für die Werbung ausgereicht hätte und damit die geschützten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt worden wären.

Bestätigt wurden beide Entscheidungen durch das BGH – Urteil vom 12. März 2015, Az.: I ZR 147/13 – Porsche-Tuning, bei der es ebenfalls um die Ausnahme des § 23 MarkenG ging.

Dort sagte der BGH, dass es Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, bei dem Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Erlaubt war somit die Bezeichnung “Porsche … mit TECHART-Umbau”.

Der Tuning-Anbieter muss dabei auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

BGH: Kein Wettbewerbsverstoß wegen vergleichender Werbung

Im Felgen-Fall ging es auch um das Wettbewerbsrecht und das UWG. Da Porsche auch Aluminiumräder herstellt, sind beide Streitparteien Mitbewerber im gleichen Marktsegment.

Der BGH sagte, dass die bloße Bezugnahme auf einen Mitbewerber, die zwar alle Merkmale einer vergleichenden Werbung im Sinne des UWG, nicht aber die eines Vergleichs erfüllt, keine vergleichende Werbung darstellt.

Eine bloße Bezugnahme auf Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anlehnung an dessen guten Ruf erfolgt, ist keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalternativen gegenübergestellt werden.

Das gilt insbesondere für Werbung mit Zubehör. Eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist nicht wettbewerbsrechtlich verboten, wenn ein hinreichender Anlass besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutreffenden Darstellung liegen würden.

Wird bei der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör auf die jeweilige Hauptware Bezug genommen, ist das erlaubt, wenn dies zur Aufklärung des Verbrauchers über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs sachlich geboten ist.

Fazit: Nicht jede Markenbenutzung ist eine Markenverletzung. Allerdings sollte man sich bei jeder Benutzung einer fremden Marke gut überlegen, ob sich das immer bestehende Risiko des Streits mit dem Markeninhaber lohnt. Da nur die Benutzung einer bekannten Marke sinnvoll ist, steht einem dann ein – auch wirtschaftlich – potenter Markeninhaber gegenüber, der auch einen langen und teuren Rechtsstreit führen kann.

Die betroffenen Regelungen im Markengesetz:

„§ 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (oder)

2….

3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

 

„§ 23 MarkenG- Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.,….

2.,…..

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

 

Rechtstipps und Urteile

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