Das geschützte Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Darunter fallen auch Firmenlogos und Internetdomains.

Unternehmensname geschützt

Im Unterschied zur Marke ist also nicht eine Ware oder Dienstleistungen geschützt, sondern die Bezeichnung oder der Name eines Unternehmens.

Trotzdem ist das Unternehmenskennzeichen im Markengesetz mit geregelt. Nach § 5 Abs. 2 und § 15 Markengesetz sind auch Unternehmenskennzeichen geschützt.

Schutz des Unternehmenskennzeichens ohne Eintragung

Ein Unternehmenskennzeichen muss und kann nicht eingetragen werden. Das ist gleichzeitig der große Vorteil, aber auch ein Nachteil gegenüber der Marke. Der formale Akt der Markeneintragung entfällt, damit aber auch die Rechtssicherheit durch ein eingetragenes Recht. Der Schutz entsteht schon durch die Benutzung im Geschäftsverkehr und setzt – wie die Marke – die Unterscheidbarkeit zu anderen Unternehmenskennzeichen voraus. Das Zeichen muss einem bestimmten Unternehmen erkennbar zuzuordnen sein. Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein.

Ein Unternehmenskennzeichen kann auch mehrfach im Inland vorkommen, sofern sich die Geschäftskreise nicht berühren. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Friseur und ein Bäcker in Leipzig den gleichen Unternehmensnamen nutzen dürften, da sich ihre Geschäftskreise nicht berühren. Aber auch Unternehmen einer Branche dürfen den gleichen Namen verwenden, wenn sie sich aufgrund der Entfernung nicht berühren, z.B. ein Bäckerbetrieb in Leipzig und einer in Köln.

Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen

Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist derjenige, der das Unternehmenskennzeichen als Hinweis auf sein Geschäft oder Unternehmen benutzt. Daher kann ein Unternehmenskennzeichen auch immer nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.

Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens darf dieses alleine benutzen.

Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens kann es Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen so zu benutzen, dass Verwechslungen mit dem geschützten Unternehmenskennzeichen hervorgerufen werden. Diese Verwechslungsgefahr besteht, wenn die angesprochenen Kundenkreise gehöriger Weise von einer Identität der Unternehmen ausgehen oder zumindest einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang beider Unternehmen unterstellen.

Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens kann vom unberechtigten Nutzer Unterlassung (geregelt in § 15 Abs. 4 Markengesetz) und bei Verschulden auch Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 Markengesetz) verlangen.

Erlöschen des Unternehmenskennzeichens

Wird ein Unternehmen aufgegeben, bedeutet das im Normalfall auch den Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens (BGH, GRUR 2005,871-Seicom)

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