Namensrecht – Der Schutz des eigenen Namens

Der Schutz des Namensrechts ergibt sich aus § 12 BGB.

Schutzumfang des Namensrechts

Geschützt werden Vornamen und Familiennamen, aber auch Künstlernamen oder Geschäftsbezeichnungen, wenn sie Unterscheidung kräftig sind und Namensfunktion ausweisen.

Daher können nicht nur natürliche Personen, also Menschen, sich auf ein Namensrecht berufen, sondern auch juristische Personen, wie GmbHs oder Vereine.

Bei natürlichen Personen beginnt der Schutz des Namens mit der Geburt, oder dem Erwerb des Namens durch Heirat oder Adoption. Im Normalfall endet der Namensschutz mit dem Tod. Allerdings gibt es einen postmortalen, also einen über den Tod hinaus wirkenden, Schutz vor der Vermarktung des Namens und vor Ehrverletzungen.

Das Namensrecht als solches einer natürlichen Person ist als besonderes Persönlichkeitsrecht zwar nicht übertragbar. Allerdings kann man ja mit einem bekannten Namen viel Geld verdienen. Diese wirtschaftliche Seite des Namensrechts kann man auch durch Übertragung von Nutzungsrechten durch andere verwerten lassen. Eine juristische Person kann ihr Namensrecht auch komplett auf jemand anderen übertragen, allerdings nur im Rahmen der Übertragung des Unternehmens.

Namensrecht bei Domains

Besondere Bedeutung hat das Namensrecht bei Streitigkeiten um Domainnamen gewonnen. Markenrechtsschutz hilft hier nämlich häufig nicht weiter, weil eine Marke nur vor geschäftlichen Nachahmungen geschützt wird. Soll aber die Nutzung einer Domain insgesamt oder gar die Freigabe der Domain gegenüber etwa der DENIC erreicht werden, geht das nur über das Namensrecht.

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Rechtsfragen zum Namensrecht

Muss ich als Geschäftsmann meinen Namen  an den Laden schreiben?

Für Gewerbetreibende bestand bis März 2009 die eindeutige Pflicht, ihren Namen an der Außenseite ihres Geschäftsbetriebs anzubringen. Das hat sich mit dem Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz im März 2009 geändert. Die Vorschrift zur Namensnennung an der Verkaufsstelle, wurde ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen. Allerdings entfällt damit nur die ausdrücklich gesetzlich geregelte Pflicht, den Namen außen sichtbar anzubringen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es „eine Selbstverständlichkeit“ ist, den Namen außen auch weiterhin zu nennen. Mehr

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